Aktuelle News:
Wer krankgeschrieben ist und Krankentagegeld von seiner Versicherung bezieht, sollte auch auf gering -

Trio auf Diebestour: Waren für 900 Euro gestohlen -

Siemens-Sumpf erfasst die Politik - In die Siemens-Affäre sind einem Magazinbericht zufolge auch ein CDU-Bundestagsabgeordneter sowie IOC-Vizepräsident Thomas Bach verstrickt. Ex-Siemens-Chef Heinrich von Pierer sah sich nach schweren Beschuldigungen zu einem überraschenden Schritt gezwungen.

Winzige Kameras liefern Beweise -

Vorsicht beim Autokauf -

Die Sozialdetektive ermitteln weiter -

Vorsicht bei Autokauf in England -

Untreuer Mitarbeiter muss Detektivkosten zahlen -  

Rechtstipp: Police-Kündigung bei Arbeit während Krankheit rechtens -  

Die neue Masche der Datendiebe -  

 

 
Untreuer Mitarbeiter muss Detektivkosten zahlen
Monday, 28 August 2006
  Gerichte legen allerdings strenge Maßstäbe an Bonn – Auf einen schwer pflichtvergessenen Mitarbeiter darf nicht nur ein Privatdetektiv angesetzt werden, er muss sogar die entstandenen Kosten bezahlen. Darauf macht der Bonner Informationsdienst „Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber“ unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln aufmerksam. In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg während seiner Arbeitszeit unter anderem Bankgeschäfte erledigt und nebenberuflich Zigarettenautomaten aufgefüllt. Die Ermittlungen eines Detektivs reichten denn auch vor Gericht für die Bestätigung der Kündigung aus. Zudem wurde der Arbeitnehmer verurteilt, die notwendigen Detektivkosten zu erstatten - Az.: 6 (3) Sa 194/03, LAG Köln, Urteil v. 22.5.2003. Für einen Regressanspruch sind allerdings einige Grundsätze zu beachten, da die Gerichte ihre Entscheidung sehr stark vom Einzelfall abhängig machen, berichtet der Informationsdienst. Danach muss auf alle Fälle ein konkreter Verdacht bestehen, der sich dann auch bestätigt. Und es muss nachgewiesen werden, dass gerichtsfeste Beweise für die Pflichtverletzung nur durch den Einsatz eines Detektivs beschafft werden konnten. Außerdem müssen die entstandenen Kosten im Verhältnis zu der aufzuklärenden Pflichtverletzung angemessen sein.
 
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