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Untreuer Mitarbeiter muss Detektivkosten zahlen |
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Monday, 28 August 2006 |
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Gerichte legen allerdings strenge Maßstäbe an
Bonn – Auf einen schwer pflichtvergessenen Mitarbeiter darf nicht nur ein Privatdetektiv angesetzt werden, er muss sogar die entstandenen Kosten bezahlen. Darauf macht der Bonner Informationsdienst „Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber“ unter Berufung auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln aufmerksam.
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg während seiner Arbeitszeit unter anderem Bankgeschäfte erledigt und nebenberuflich Zigarettenautomaten aufgefüllt. Die Ermittlungen eines Detektivs reichten denn auch vor Gericht für die Bestätigung der Kündigung aus. Zudem wurde der Arbeitnehmer verurteilt, die notwendigen Detektivkosten zu erstatten - Az.: 6 (3) Sa 194/03, LAG Köln, Urteil v. 22.5.2003.
Für einen Regressanspruch sind allerdings einige Grundsätze zu beachten, da die Gerichte ihre Entscheidung sehr stark vom Einzelfall abhängig machen, berichtet der Informationsdienst. Danach muss auf alle Fälle ein konkreter Verdacht bestehen, der sich dann auch bestätigt. Und es muss nachgewiesen werden, dass gerichtsfeste Beweise für die Pflichtverletzung nur durch den Einsatz eines Detektivs beschafft werden konnten. Außerdem müssen die entstandenen Kosten im Verhältnis zu der aufzuklärenden Pflichtverletzung angemessen sein. |